Welche Rolle trifft auf Sie zu?
Vier Fragen, danach wissen Sie, welche Artikel der Verordnung (EU) 2016/425 für Sie gelten. Mehrfachnennungen sind der Normalfall.
Bringen Sie das Produkt unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke auf den Markt?
Steht Ihr Firmenname oder Ihre Marke auf dem Produkt oder der Verpackung? Unabhängig davon, wer gefertigt hat. Eigenmarken des Handels zählen dazu.
Beziehen Sie das Produkt aus einem Land außerhalb der EU und bringen es erstmals in den Unionsmarkt?
Der erste Schritt über die EU-Außengrenze in den Verkauf. Kauf bei einem Lieferanten innerhalb der EU zählt nicht.
Handeln Sie aufgrund eines schriftlichen Mandats für einen Hersteller?
Ein Hersteller hat Sie schriftlich beauftragt, ihn gegenüber Behörden in der Union zu vertreten. Ein Vertriebsvertrag genügt dafür nicht.
Verkaufen oder liefern Sie das Produkt weiter?
Als Fachhändler, Großhändler oder über einen eigenen Onlineshop.
Das trifft auf Sie zu
Dieses Ergebnis ist eine Orientierung und ersetzt weder die Lektüre der Verordnung noch eine Rechtsberatung. Ein Sonderfall bleibt außen vor: Wer ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändert, dass die Konformität berührt wird, gilt nach Artikel 12 ebenfalls als Hersteller.
Ein Gespräch kostet Sie 30 Minuten.
Beschreiben Sie Ihr Produkt und Ihren Vertriebsweg. Danach wissen Sie, welche Pflichten konkret auf Sie zutreffen und wo die Fallstricke liegen.