Art. 3 Nr. 6 · Alle Rollen

Sie bringen PSA aus einem Drittstaat in den Unionsmarkt.

Als Einführer verlassen Sie sich nicht auf das CE-Zeichen Ihres Lieferanten, Sie müssen prüfen, ob dahinter ein Verfahren steht. Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/425 macht Sie dafür verantwortlich.

Sind Sie überhaupt Einführer?

Die Frage klingt banal, entscheidet aber über Ihr gesamtes Pflichtenheft. Zwei Konstellationen werden regelmäßig verwechselt, und die Folgen unterscheiden sich erheblich.

Lohnfertigung

Sie lassen herstellen

Sie geben die Spezifikation vor, ein Betrieb im Ausland fertigt nach Ihren Vorgaben, Sie vertreiben unter Ihrer Marke. Nach Artikel 3 Nummer 4 sind Sie damit Hersteller, nicht Einführer. Die Verordnung nennt diesen Fall ausdrücklich: Hersteller ist auch, wer PSA entwickeln oder herstellen lässt.

Die Fertigungsstätte gehört dann nicht auf das Produkt, sondern in die technischen Unterlagen. Auf der PSA steht eine Adresse, nämlich Ihre.

Zukauf

Sie bringen fremde Ware in die EU

Der ausländische Betrieb hat das Produkt selbst entwickelt und vertreibt es unter eigener Marke. Sie kaufen es und bringen es erstmals in den Unionsmarkt. Dann sind Sie Einführer nach Artikel 10.

Auf der PSA stehen zwei Adressen, die des Herstellers und Ihre. Fehlt die des Herstellers, haben Sie Ihre Prüfpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 nicht erfüllt.

Wo die Grenze verläuft

Entscheidend ist, wer die Entwicklungsverantwortung trägt. Wer ein Katalogprodukt einkauft und nur sein Logo darauf setzt, hat nicht herstellen lassen. Er wird nach Artikel 12 zum Hersteller durch Umetikettierung und bleibt zugleich Einführer. Beide Pflichtenhefte gelten dann nebeneinander.

Diese Einordnung steht am Anfang jedes Projekts. Sie entscheidet darüber, wer das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen muss, wessen Name auf dem Produkt steht und wer im Schadensfall haftet.

Ihre Pflichten im Überblick

Die Reihenfolge folgt dem Verordnungstext, damit Sie jeden Punkt dort nachlesen können.

  • Nur konforme PSA

    Sie bringen ausschließlich PSA in Verkehr, die der Verordnung entspricht.

  • Prüfpflicht vor dem Import

    Sich vergewissern, dass der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 19 durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt hat, dass die CE-Kennzeichnung angebracht ist und die erforderlichen Unterlagen beiliegen.

  • Eigene Identifikation

    Ihren Namen, Handelsnamen oder Ihre Marke und eine Postanschrift auf der PSA anbringen, sonst auf Verpackung oder beigefügten Unterlagen.

  • Sprachfassungen

    Sicherstellen, dass Anleitung und Informationen nach Anhang II Nummer 1.4 in einer für die Endnutzer verständlichen Sprache beiliegen.

  • Lagerung und Transport

    Solange die PSA in Ihrer Verantwortung ist, dürfen Lagerung und Transport die Konformität nicht beeinträchtigen.

  • Stichproben und Beschwerden

    Wo es die Risiken nahelegen, Stichproben prüfen, Beschwerden untersuchen und ein Verzeichnis über Beschwerden, nichtkonforme PSA und Rückrufe führen.

  • Zehn Jahre bereithalten

    Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung zehn Jahre bereithalten und die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

Ein CE-Zeichen ist kein Nachweis

Die häufigste Fehlannahme im Import: Der Lieferant hat ein CE-Zeichen angebracht, also ist alles geregelt. Tatsächlich müssen Sie prüfen, ob das Verfahren stattgefunden hat und die Unterlagen existieren. Kommt eine Beanstandung, haften Sie, nicht der Hersteller im Drittstaat. Und sobald Sie unter eigener Marke vertreiben, gelten Sie nach Artikel 12 selbst als Hersteller.

Womit sich diese Pflichten erfüllen lassen

Jede Position einzeln buchbar. Preise auf Anfrage nach dem Erstgespräch.

Lieferantenprüfung

Kontrolle der Zertifikate, Prüfberichte und technischen Unterlagen Ihres Lieferanten vor dem Import.

Sourcing und Herstellerkoordination

Bewertung der Fertigungsstätte, Abgleich von Spezifikationen und bestehenden Zertifikaten, laufende Abstimmung.

Kennzeichnung und Anleitung

Erstellung der Sprachfassungen und Prüfung aller Pflichtangaben nach Anhang II.

Rollenklärung nach Artikel 12

Prüfung, ob Sie durch Eigenmarke oder Produktänderung zum Hersteller werden.

Mehrere Rollen gleichzeitig sind der Normalfall.

Vier Fragen klären, welche Rolle auf Sie zutrifft.

Ein Gespräch kostet Sie 30 Minuten.

Beschreiben Sie Ihr Produkt und Ihre Rolle. Danach wissen Sie, welche Pflichten konkret auf Sie zutreffen und wo die Fallstricke liegen. Unverbindlich.

Reitmeier Product Compliance ist keine Benannte Stelle, führt keine Konformitätsbewertung durch und erteilt keine Zertifikate. Soweit eine Konformitätsbewertung unter Einschaltung einer Benannten Stelle vorgeschrieben ist, erfolgt diese ausschließlich durch die Benannte Stelle. Die Verantwortung für die Konformität des Produkts verbleibt beim jeweiligen Wirtschaftsakteur nach Artikel 8 bis 11 der Verordnung (EU) 2016/425. Diese Seite gibt den Verordnungstext verkürzt wieder und ersetzt weder dessen Lektüre noch eine Rechtsberatung.