Art. 3 Nr. 5 · Alle Rollen

Sie handeln im Auftrag eines Herstellers.

Ein Bevollmächtigter übernimmt in der Union Aufgaben für einen Hersteller, aber nicht alle. Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/425 zieht eine klare Grenze, die im Mandat abgebildet sein muss.

Wann jemand zum Bevollmächtigten wird

Die Rolle ist freiwillig. Artikel 9 Absatz 1 sagt, ein Hersteller kann einen Bevollmächtigten benennen, anders als etwa bei Medizinprodukten muss er es nicht.

Der Hersteller sitzt außerhalb der EU

Ein Betrieb in China fertigt Schutzhandschuhe für den europäischen Markt. Behörden und Kunden erwarten einen erreichbaren Ansprechpartner in der Union, der die Unterlagen vorlegen kann. Der Hersteller benennt dafür schriftlich ein Unternehmen mit Sitz in der EU.

Wichtig: Die Verantwortung für Konstruktion und technische Unterlagen bleibt beim chinesischen Hersteller. Der Bevollmächtigte hält die Unterlagen bereit, er erstellt sie nicht.

Die Konzernmutter liegt im Ausland

Ein US-Konzern stellt Gehörschutz her und vertreibt ihn über seine deutsche Tochtergesellschaft. Die Mutter ist Hersteller im Sinne der Verordnung, die Tochter wird als Bevollmächtigte benannt und bearbeitet Anfragen der Marktüberwachung in Europa.

Hier fallen oft zwei Rollen zusammen: Führt dieselbe Tochter die Ware auch ein, ist sie zugleich Einführer nach Artikel 10 und trägt dessen Prüfpflichten.

Ein Dienstleister übernimmt die Rolle

Spezialisierte Unternehmen bieten die Funktion des EU-Bevollmächtigten gewerblich an, häufig für mehrere ausländische Hersteller gleichzeitig. Für den Hersteller ist das der schnellste Weg zu einer Adresse in der Union.

Ob das trägt, hängt am Mandat. Ein Dienstleister, der hunderte Mandate hält, kennt Ihr Produkt nicht. Im Ernstfall zählt, was schriftlich vereinbart wurde.

Was ein Bevollmächtigter nicht ist

  • Kein Vertriebspartner. Wer die Ware nur verkauft, ist Händler nach Artikel 11, auch wenn im Vertrag das Wort Vertretung steht.
  • Nicht automatisch der Einführer. Wer die Ware selbst aus einem Drittstaat in Verkehr bringt, ist Einführer nach Artikel 10, mit eigenen Prüfpflichten. Dieselbe Firma kann beides sein, die Pflichten addieren sich dann.
  • Nicht verantwortlich für die Technik. Konstruktion nach Anhang II und Erstellung der technischen Unterlagen sind ausdrücklich nicht Teil des Auftrags. Sie bleiben beim Hersteller.
  • Kein Ersatz für die Benannte Stelle. Die Konformitätsbewertung führt weiterhin eine Benannte Stelle durch.

Ihre Pflichten im Überblick

Die Reihenfolge folgt dem Verordnungstext, damit Sie jeden Punkt dort nachlesen können.

  • Schriftliches Mandat

    Die Benennung erfolgt schriftlich. Nicht übertragbar sind die Pflicht zur konformen Konstruktion nach Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen nach Absatz 2 des Artikels 8. Beides bleibt beim Hersteller.

  • Unterlagen bereithalten

    EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen zehn Jahre ab Inverkehrbringen für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten.

  • Auskunft auf Verlangen

    Auf begründetes Verlangen einer Behörde alle Informationen und Unterlagen aushändigen, die die Konformität nachweisen.

  • Kooperation bei Risiken

    Bei Maßnahmen zur Abwendung von Risiken mit den Behörden zusammenarbeiten, soweit der eigene Aufgabenbereich betroffen ist.

Das Mandat entscheidet über Ihre Haftung

Die meisten Mandate sind zu vage formuliert. Sie benennen einen Bevollmächtigten, ohne zu regeln, welche Aufgaben tatsächlich übertragen sind. Kommt es zu einer Beanstandung, ist dann strittig, wer wofür einstehen muss. Diese Klärung gehört an den Anfang, nicht in den Ernstfall.

Womit sich diese Pflichten erfüllen lassen

Jede Position einzeln buchbar. Preise auf Anfrage nach dem Erstgespräch.

Rollen- und Mandatsklärung

Prüfung, welche Aufgaben übertragbar sind und welche beim Hersteller bleiben müssen.

Prüfung der bereitzuhaltenden Unterlagen

Kontrolle, ob Konformitätserklärung und technische Unterlagen vollständig und aktuell sind.

Zweitmeinung bei Behördenanfragen

Unterstützung bei begründeten Verlangen der Marktüberwachung.

Schulung

Was das Mandat abdeckt und was nicht, für Ihr Team nachvollziehbar aufbereitet.

Mehrere Rollen gleichzeitig sind der Normalfall.

Vier Fragen klären, welche Rolle auf Sie zutrifft.

Ein Gespräch kostet Sie 30 Minuten.

Beschreiben Sie Ihr Produkt und Ihre Rolle. Danach wissen Sie, welche Pflichten konkret auf Sie zutreffen und wo die Fallstricke liegen. Unverbindlich.

Reitmeier Product Compliance ist keine Benannte Stelle, führt keine Konformitätsbewertung durch und erteilt keine Zertifikate. Soweit eine Konformitätsbewertung unter Einschaltung einer Benannten Stelle vorgeschrieben ist, erfolgt diese ausschließlich durch die Benannte Stelle. Die Verantwortung für die Konformität des Produkts verbleibt beim jeweiligen Wirtschaftsakteur nach Artikel 8 bis 11 der Verordnung (EU) 2016/425. Diese Seite gibt den Verordnungstext verkürzt wieder und ersetzt weder dessen Lektüre noch eine Rechtsberatung.